Insbesondere Menschen mit Behinderung sollen dabei von den Möglichkeiten einer barrierefreien Gesellschaft durch Digitalisierung profitieren.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich freie gemeinnützige und /oder mildtätige Träger von Einrichtungen oder Projekten, die entweder selbst der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen angehören oder Mitglied eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege bzw. einem solchen angeschlossen sind. Maßnahmen von gemeinnützigen Gesellschaften werden nur gefördert, wenn deren Gesellschaftsanteile mehrheitlich von freien gemeinnützigen und / oder mildtätigen Trägern im o. g. Sinne gehalten werden.
Die Antragsfrist endet am 15. November 2020.
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