Fördergrundlagen und Antragstellung

Die Städtebauförderung ist eine Finanzhilfe von Bund und Ländern, die sich auf Artikel 104 b Grundgesetz (GG) gründet. Demnach kann der Bund „[…] den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren“, die zur Wahrung des wirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Förderung wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Das Grundgesetz sieht eine Befristung und degressive Gestaltung der Finanzhilfen sowie eine regelmäßige Überprüfung ihrer Verwendung vor. Für die Vorbereitung und Durchführung der so geförderten Maßnahmen sind im Rahmen ihrer Planungshoheit die Städte und Gemeinden zuständig. Die rechtlichen Grundlagen der Städtebauförderung bildet das besondere Städtebaurecht im Baugesetzbuch §§ 136-191. Die Besonderheiten des Programms „Soziale Stadt“ sind im § 171e erläutert.

Neben den Maßnahmen der Sozialen Stadt bilden die Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren, die Anpassung der städtebaulichen Strukturen an die Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft sowie der Denkmalschutz die Schwerpunkte für den Einsatz der Finanzhilfen, um Städte und Gemeinden nachhaltig als Wirtschafts- und Wohnstandorte zu stärken und dem entgegenstehende Mängel oder Missstände dauerhaft zu beheben.

Zur Verwirklichung dieses Förderziels hat der Bund folgende Programmbereiche geschaffen, zu denen entsprechende Bund-Länderprogramme bestehen:

Gemäß § 171 e BauGB dienen die Maßnahmen der Sozialen Stadt der Stabilisierung und Aufwertung von Gebieten, welche durch soziale Missstände benachteiligt sind und für die ein besonderer Entwicklungsbedarf festgestellt wurde. Soziale Missstände liegen vor, wenn „[…] ein Gebiet auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt ist.“ Besonderen Entwicklungsbedarf weisen jene benachteiligten innerstädtischen, innenstadtnah gelegenen oder verdichteten Wohn- und gemischt genutzten Gebiete auf, in denen es einer aufeinander abgestimmten Bündelung von investiven und sonstigen Maßnahmen bedarf.

Bund und Länder schließen auf Grundlage von § 164 b BauGB jährlich eine Verwaltungsvereinbarung zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung), die Näheres zur Bereitstellung und zum Einsatz der Finanzhilfen regelt sowie erste Aussagen zur Förderfähigkeit von Maßnahmen und Projekten trifft. Ein Verteilungsschlüssel, der neben der Grundkomponente Bevölkerungsanteil auf den beiden Komponenten „Anteil der Arbeitslosen“ (22,5 %) sowie „Anteil ausländischer Bevölkerung“ (7,5 %) basiert, trägt zu einer problemorientierten Mittelverteilung bei.

Auf der Basis der Verwaltungsvereinbarung regeln die Förderrichtlinien der Länder die Förderfähigkeit von Maßnahmen und Projekten sowie die Förderschwerpunkte und legen die spezifischen Auswahlkriterien fest. Da die konkrete Ausgestaltung den Ländern obliegt, haben sich länderspezifische Schwerpunkte und „Förderkulturen“ entwickelt. Die Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen mit Nebenbestimmungen sind die aktuelle Programmgrundlage der Städtebauförderung in Nordrhein-Westfalen und somit auch des Programms „Sozialen Stadt“.

Finanzierung des Bund-Länder-Programms

Die Bundesregierung hat für das Bund-Länder-Programm Soziale Stadt in den Programmjahren 1999 bis 2014 bundesweit rund 1,21 Milliarden Euro Finanzhilfen zur Verfügung gestellt und finanziert damit ein Drittel des Gesamtprogramms. Mit den ergänzenden Mitteln von Ländern und Gemeinden standen insgesamt also über 3,5 Milliarden Euro für die Umsetzung des Programms bereit. Damit konnten bislang bundesweit über 600 Quartiere in mehr als 370 Städten und Gemeinden gefördert werden.

In der Zeit von Beginn des nordrhein-westfälischen Landesprogramms 1993 bis 2014 wurden insgesamt 93 Stadtteile in 52 Städten als Gebiete der Sozialen Stadt in NRW gefördert. Zusammen mit Kofinanzierungsmitteln des Landes Nordrhein-Westfalen konnte das Programm bis 2014 mit einem Fördervolumen von 679 Mio. Euro (ohne EU-Anteil) finanziert werden.

Darüber hinaus haben die Kommunen einen finanziellen Eigenanteil zu leisten. Die Höhe des Fördersatzes wird jährlich durch IT.NRW individuell für jede Kommune anhand von Strukturdaten errechnet und im Fördersatzerlass veröffentlicht. Der Regelfördersatz beträgt 60 % und wird mit Zu- und Abschlägen von je 10 % zum Strukturausgleich für die Arbeitslosigkeit und für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden verbunden.

In der aktuellen EU-Förderperiode 2014-2020 wird die integrierte nachhaltige Stadtentwicklung (Städtische Dimension) in der Struktur- und Kohäsionspolitik der EU stärker betont. Aus den Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) muss nun ein Mindestbeitrag zur Investition in integrierte Projekte in Städten vorgesehen werden. Die Mittel sollen zur Lösung von wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen eingesetzt werden. Das Operationelle Programm NRW 2014-2020 „Investition in Wachstum und Beschäftigung“ (EFRE) formuliert hierzu die Prioritätenachse 4 „Nachhaltige Stadt- und Quartiersentwicklung / Prävention“. Inhaltlich ist die Förderung an die Präventionsstrategie des Landes NRW unter dem Titel „Integriertes Rahmenkonzept Soziale Stadt / Präventive Quartiersentwicklung“ geknüpft. Das Land NRW verzahnt zudem in der aktuellen EU-Förderperiode die Programme der Fonds EFRE, ESF und ELER für die Umsetzung des präventiven Handlungsansatzes in Stadt und Quartier. Unter dem Titel „Starke Quartiere – starke Menschen“ hat das Land NRW im Jahr 2014 einen entsprechenden Aufruf gestartet.

Antragstellung und Aufnahme in das Programm

Aus dem Bund-Länder-Programm „Soziale Stadt“ können Kommunen nach § 171e BauGB für durch bauliche und soziale Missstände benachteiligte Ortsteile oder Stadtgebiete Finanzhilfen beantragen, um städtebauliche Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung durchzuführen. Voraussetzung für eine Förderung von Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen ist die Aufnahme eines Stadtteils in das Programm „Soziale Stadt“. Hier sind zwei Verfahren relevant:

  • Das Aufnahmeverfahren in das Programm. Die unter Federführung des Bauministeriums eingesetzte Interministerielle Arbeitsgruppe (Intermag) „Soziale Stadt“ erkennt die Fördernotwendigkeit und Dringlichkeit der Gesamtmaßnahme an und empfiehlt die Umsetzung des Integrierten Handlungskonzeptes. Erst mit der Anerkennung des Konzeptes werden die Kommunen in die Lage versetzt, Fördermittel (Städtebauförderung, EFRE, ESF etc.) für die Umsetzung zu beantragen.
  • Das Förderverfahren. Nach Aufnahme der Gesamtmaßnahme in das Programm „Soziale Stadt“ stellt die Kommune im Umsetzungszeitraum (in der Regel 5-7 Jahre) die erforderlichen Förderanträge (bei der Städtebauförderung über die Bezirksregierung).

Folgende Aspekte sind für die Aufnahme zu berücksichtigen:

Gebietsbezogenes Integriertes Handlungskonzept

Die Kommune muss ein Integriertes Handlungskonzept vorlegen. Es handelt sich dabei um ein mehrjähriges strategisches Entwicklungskonzept für einen funktional zusammenhängenden Stadtbereich. Neben einer Bestandsanalyse und einer Gesamtstrategie, die sich in mehrere Handlungsfelder aufgliedern kann, enthält das Konzept einen Maßnahmen-, Kosten-, Finanzierungs- und Zeitplan. Es muss zielorientiert integrierte Lösungsansätze zur Behebung der Missstände beschreiben und umfasst neben baulich-investiven auch weitere Maßnahmen. Dies können einerseits Maßnahmen der Kommune oder von Trägern sein, die bereits im sozialen Bereich im Quartier durchgeführt wurden oder werden. Andererseits sollten auch Investitionen von Wohnungsunternehmen dargestellt werden, die den Wohnwert ihrer Bestände erhöhen. Die Maßnahmen sollen in ihrem Zusammenspiel zur Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie zur Schaffung und zum Erhalt sozial stabiler Bewohnerstrukturen beitragen. In einer Kosten- und Finanzierungsübersicht müssen die erforderlichen Ausgaben geschätzt sowie die geplante Finanzierung inklusive Einnahmen und privater Investitionen dargelegt werden. Das Konzept ist dabei auf Fortschreibung anzulegen, d. h. es ist während der Programmlaufzeit an die sich verändernden örtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Eine wichtige Bedingung für die Erarbeitung der Integrierten Handlungskonzepte ist eine breite Beteiligung und Mitwirkung der Akteure aus Kommune, Vereinen und Institutionen sowie der Bewohnerschaft vor Ort.

Politischer Beschluss

Das Integrierte Handlungskonzept ist Grundlage für einen erforderlichen politischen Beschluss, der auch die Gebietsabgrenzung festlegt. Die Gebietsausweisung für das Programm „Soziale Stadt“ erfolgt nach § 171e BauGB bzw. als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB. Damit wird der ausdrückliche Wille von Lokalpolitik und Stadtverwaltung dokumentiert, sich dem jeweiligen Stadtteil bzw. Stadtgebiet intensiv zu widmen.

Beratung der Bewerbungen

Die über die Bezirksregierung eingereichten Bewerbungen (Integrierte Handlungskonzepte) zur generellen Aufnahme einer Gesamtmaßnahme in das Programm „Soziale Stadt“ werden dann in der Interministeriellen Arbeitsgruppe (Intermag) „Soziale Stadt“ beraten. Die Intermag gibt nach Prüfung und Beratung des Integrierten Handlungskonzepts eine Empfehlung im Hinblick auf eine Förderung, Nachqualifizierung oder Ablehnung ab. Die Entscheidung zur Programmaufnahme trifft das nordrhein-westfälische Bauministerium. Die Intermag tagt in der Regel zweimal jährlich.

Antragstellung

Zur Umsetzung der mehrjährigen Gesamtmaßnahme stellen die Kommunen ihrem Finanzierungsbedarf entsprechend jährlich über die Bezirksregierungen einen Förderantrag zur Aufnahme in das Stadterneuerungsprogramm. Auf den Internetseiten der Bezirksregierungen finden sich Vordrucke für die Beantragung von Fördermitteln sowie weitere Informationen, die hilfreiche Hinweise geben können. Die Beantragung der Städtebaufördermittel erfolgt meist zur Jahresmitte. Die genauen Fristen für die Antragstellung müssen bei den Bezirksregierungen erfragt werden. Auch bei den Förderangeboten anderer Ressorts (z. B. EFRE) zur Umsetzung der Gesamtmaßnahme berät die Bezirksregierung als Bündelungsbehörde die Kommunen über Konditionen und Fristen.

Weitere Materialien, Links und Downloads

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