Förderberechtigt sind Bildungs- und Forschungseinrichtungen, öffentliche Einrichtungen, Kommunen, Verbände / Vereinigungen sowie auch Unternehmen. Die Förderung wird im Rahmen von drei Einzelzielen umgesetzt. Einzelziel 1: Ansprache, Beratung und Begleitung von besonders benachteiligten neuzugewanderten Unionsbürger*innen und deren Kindern unter 18 Jahren sowie Angehörigen von Minderheiten zu weiterführenden Hilfsangeboten; Einzelziel 2: Ansprache, Beratung und Begleitung von wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen und deren Kindern unter 18 Jahren zu weiterführenden Hilfsangeboten; Einzelziel 3: Sensibilisierung und interkulturelle Schulung insbesondere von Mitarbeiter*innen öffentlicher Verwaltungen, Einrichtungen des regulären Hilfesystems sowie Trägerinstitutionen der Sozialen Arbeit vor Ort bezogen auf die Lebenslagen und Bedürfnisse der Zielgruppen sowie zu den Themen Antiziganismus und Antidiskriminierung.
Die Förderrichtlinie ist mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft getreten und gilt bis zum 30. September 2026.
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